Vereinsstatuten
Glocken Museum Basel (GMB)
1.
Name und Sitz
Unter dem Namen „Glocken Museum Basel“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.
Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2.
Zweck
2.1.
Der Verein bietet der Bevölkerung ein Museum zum Thema Glocken, das in einem Container untergebracht ist.
2.2.
Der Verein bezweckt eine Ausstellung über die Geschichte, den Guss, Stimmen, Klang, die Funktion der Glocken und das Glockenspiel.
2.3.
Ein Satz von 20 Glocken vervollständigt diese Ausstellung und die Informationen in Lebensgrösse. Das Publikum kann die Glocken mit einem Hammer anschlagen oder mit einem Keyboard / Manual spielen.
2.4.
Der Container ermöglicht es, die Sicherheit dieses Materials zu gewährleisten und ihn durch unsere Region zu transportieren. In unserer Gegend ist der Zugang zu Glocken selten möglich. Die Bildung des
Publikums in der Region Basel ist das Ziel. Der Verein ermöglicht die Ausleihe der Ausstellung und des Containers an andere Veranstaltungen, um das Wissen über Glocken über die Region Basel hinaus zu verbreiten.
2.5.
Der Verein bereichert Feste und Feiern und ermöglicht der Musik-Akademie, dem Musikmuseum (Historisches Museum Basel) oder ähnlichen Institutionen, die Glocken und die Ausstellung zu günstigen
Konditionen anzubieten.
2.6.
Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3.
Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Mitgliederbeiträge
Gönnerbeiträge
Erträge aus eigenen Veranstaltungen
Subventionen
Erträge aus Leistungsvereinbarungen
Spenden und Zuwendungen aller Art
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder und Beiräte sind vom Beitrag befreit.
4.
Mitgliedschaft
4.1.
Die Vereinsmitglieder sind an den in Artikel 2 definierten Zielen interessiert. Die Anzahl der Mitglieder wird auf mindestens 5 festgelegt, von denen die Mehrheit in Basel wohnt.
4.2.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.3.
Jedes Mitglied zahlt einen von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag, der durch Geld- oder Sachspenden erhöht werden kann.
4.4.
Juristische Personen können nur passive Mitglieder sein.
5.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
-
bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
-
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
6.
Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung
weiterziehen. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
7.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
7.1.
die Generalversammlung
7.2.
der Vorstand
7.3.
die Rechnungsrevisoren
7.4.
Beirat
8.
Die Generalversammlung
8.1.
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich zu Beginn eines Jahres statt.
Zur ordentlichen Generalversammlung werden die Mitglieder 14 Tage im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Einladungen per Email sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Generalversammlung sind bis zum 1. November des Vorjahres schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a)
Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b)
Festsetzung und Änderung der Statuten
c)
Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d)
Entlastung des Vorstands und der Rechnungsrevisoren
e)
Genehmigung des Jahresbudgets
f)
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g)
Behandlung der Ausschlussrekurse
h)
Auflösung des Vereins
i)
Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr, unabhängig von der Anzahl Teilnehmenden an der Generalversammlung. Passivmitglieder werden zur
Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
8.2.
Der Vorstand beruft eine ausserordentliche Generalversammlung auf Antrag der Hälfte der Mitglieder ein. Der Vorstand hat das Recht, eine ausserordentliche Generalversammlung zu beschliessen.
8.3.
Im Ausnahmefall kann eine Abstimmung online per Videocall oder per online Konferenz erfolgen.
9.
Der Vorstand
9.1.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, insbesondere dem
a)
der/die Präsident/in
b)
der/die Sekretär/in
c)
der/die Kassier/in
9.2.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
9.3.
Bei Demission oder Todesfall darf der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung ein Mitglied des Vereins für das zu besetzende Amt provisorisch ernennen.
9.4.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
9.5.
Er erlässt Reglemente.
9.6.
Er kann Arbeitsgruppen einsetzen.
9.7.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen
9.8.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
9.9.
Der Vorstand schlägt ein jährliches Programm vor und sorgt bei dessen Annahme für deren Durchführung. Unterjährige Anpassungen können durch den Vorstand beschlossen werden.
9.10.
Der Vorstand schlägt das Budget für Kosten und entsprechende Subventionen vor.
9.11.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene
Entschädigung ausgerichtet werden.
9.12.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
10.
Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
11.
Beirat
Die Mitglieder des Beirates, die nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein müssen, werden vom Vorstand auf unbestimmte Dauer ernannt und können jederzeit abberufen werden.
Der Beirat besteht aus Personen, die mit dem Vereinszweck ausserordentlich verbunden sind. Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und unterstützt diesen bei der Verfolgung des Vereinszwecks.
Der Beirat ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
12.
Unterschrift
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes verpflichtet.
13.
Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
14.
Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten dürfen zu jeder Zeit revidiert oder erweitert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
15.
Auflösung des Vereins
15.1.
Die Auflösung des Vereins kann bei einer Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder beschlossen werden.
15.2.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine schweizerische Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Über die genaue Verwendung entscheidet der
letztgewählte Vorstand. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
16.
Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 21.12.2024 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
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